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Desinfektionsmittel

Werden wegen der SARS-CoV-2-Pandemie in Schulen mehr Desinfektionsmittel als sonst benötigt?

 

Aus Sicht der DGUV ist das Händewaschen mit Wasser und Seife ausreichend. Auch eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen wird nicht empfohlen. Die Reinigung aller genutzten schulischen Räume und hoch frequentierten Kontaktflächen kann grundsätzlich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel erfolgen. Die Anwendung von Desinfektionsmitteln sollte daher auf die im schulischen Hygieneplan vorgesehenen Tätigkeiten beschränkt bleiben.

 

Was gilt beim Lagern von Desinfektionsmitteln bzw. Gefahrstoffen?

 

Die Anforderungen sind in einer Technischen Regel festgelegt, nämlich in der sogenannten TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Besonderes Augenmerk ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf die Brand- und Explosionsgefahr zu legen, sowohl bei der Lagerung als auch bei der Anwendung von Flächendesinfektionsmitteln auf alkoholischer Basis. Für die Lagerung in Schulen gelten die folgenden Grundsätze: Es sollten so geringe Mengen wie möglich gelagert werden, und diese sollten vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt werden. Flüssige Gefahrstoffe müssen in Auffangwannen gelagert werden, außerdem ist im Lagerraum für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.

 

Was ist bei der Kennzeichnung wichtig?

 

Generell gilt: Alle mit Desinfektionsmitteln befüllten Behälter müssen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Das Umfüllen von Desinfektionsmittel in Seifenspender ist verboten.

 

Die Fragen und Antworten basieren auf den von der DGUV veröffentlichten FAQ zum Schutzstandard Schulen. Dort gibt es auch vertiefende Infos zum Umgang mit Desinfektionsmitteln in Schulen, wie Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsprüfung und Persönliche Schutzausrüstung: www.dguv.de, Webcode: d1183059

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