Foto: Giulia Iannicelli

3 FRAGEN:
Auftrag der Lehrkraft

 

1

Es kommt vor, dass Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler mit Besorgungen oder Botengängen während der Schulzeit beauftragen. Sind diese dann dabei versichert?

 

Ja, diese sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie im Rahmen des Schulbesuchs den Auftrag einer Lehrkraft ausführen. Das gilt auch, wenn die Lehrkraft den Auftrag erteilt hat, für den nächsten Tag ein bestimmtes Anschauungsobjekt oder Lernmittel für die Klasse zu besorgen. Beim Ausführen dieses konkreten Auftrags ist der Schüler oder die Schülerin versichert.

 

2

Sind sie auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie im Auftrag der Lehrkraft zum Beispiel Lebensmittel für den Hauswirtschaftsunterricht einkaufen?

 

Ja, denn die Erledigung eines solchen Auftrags steht im Zusammenhang mit dem versicherten Schulbesuch. Und fällt, anders als bei der Erledigung von Hausaufgaben im privaten Umfeld, in den rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schulen.

 

3

Besteht Versicherungsschutz, wenn Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts Tätigkeiten im schulischen Bereich verrichten, etwa für den Hausmeister?

 

Wenn sie für den Sachkostenträger der Schule tätig werden, indem sie zum Beispiel im Auftrag des Hausmeisters nach Schulschluss den Schulhof von Abfällen säubern, besteht Versicherungsschutz. Dies gilt allerdings nicht für rein private Gefälligkeiten außerhalb der Schulzeit.

 


Die Fragen beantwortete Klaus Hendrik Potthoff, Geschäftsbereichsleiter Rehabilitation und Entschädigung, Kommunale Unfallversicherung Bayern.

 

 

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