Auf dem Schulhof, Ausflügen oder Klassenfahrten kommt es mitunter vor, dass eine Biene oder Wespe zusticht, weil sich das Insekt bedroht fühlt – zumal wenn Schülerinnen oder Schüler aus Angst nach ihm schlagen. Wie Lehrkräfte Insektenstiche richtig behandeln, erläutert Jochen Taubken vom Fachbereich Erste Hilfe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Einstichstellen sollen steril versorgt und möglichst gekühlt werden.“ Insektenstacheln sollen sofort entfernt werden, damit das Gift nicht weiter in den Körper gelangt.
Eine Genehmigung seitens der Erziehungsberechtigten vorab ist laut Taubken dafür nicht erforderlich, da es bei der Entfernung des Stachels um die direkte Abwendung eines drohenden Gesundheitsschadens geht. „Um die akuten Folgen des Stiches gering zu halten, muss der Stachel möglichst schnell entfernt werden.“ Zudem ist jede Erste-Hilfe-Leistung im Schulbetrieb aufzeichnungspflichtig, sofern kein Arztbesuch erfolgt.
An und für sich gelten Insektenstiche als „Unfälle des täglichen Lebens“, die nicht gesetzlich unfallversichert sind. Doch lässt sich in der Regel nicht nachweisen, dass dem Schüler oder der Schülerin der Unfall mit Wahrscheinlichkeit auch außerhalb der versicherten Tätigkeit – also privat – zu derselben Zeit und in derselben Art zugestoßen wäre. Darum greift zumeist die gesetzliche Unfallversicherung, wenn Schüler oder Schülerinnen von Insekten gestochen werden.
Ebenso besteht Versicherungsschutz auf dem direkten Heimweg, Schulfesten sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule, etwa auf Ausflügen und Klassenfahrten. Nicht gesetzlich unfallversichert sind jedoch private Tätigkeiten wie etwa Essen, Schlafen, Körperpflege, ein unerlaubter Gaststättenbesuch und alle Freizeitaktivitäten, die nicht in die Verantwortung der Schule fallen. „Der Unfall muss sich aus der Rechtversicherten Tätigkeit ergeben“, sagt Eberhard Ziegler, DGUV-Experte für Versicherungsrecht. Daher sind Schülerinnen und Schüler, die an einer Bienen-AG teilnehmen, auch bei Bienenstichen gesetzlich unfallversichert. Das gilt ebenfalls für alle anderen Schülerinnen und Schüler, wenn Bienenstöcke auf dem Schulgelände aufgestellt werden.
Die aktuelle „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)“ der KMK vom Juni 2019 befasst sich auch mit dem Thema Bienen an der Schule. Sie empfiehlt, zwischen Bienenstock und benachbarten Wegen sowie Aufenthaltsflächen einen Abstand von zehn bis 15 Metern einzuhalten. Mit Hecken und Sträuchern lassen sich die Ausflugrichtung und das schnelle Aufsteigen der Bienen steuern und so das Risiko möglicher Stichverletzungen von vornherein deutlich reduzieren. Die Zahl der aufgestellten Bienenvölker will ebenfalls bedacht sein.
Alle Schülerinnen und Schüler sind laut RiSU über die Aufstellung der Bienen zu informieren und auf richtiges Verhalten hinzuweisen – insbesondere im Falle einer Stichverletzung. Ferner sollen ihnen Anzeichen und Symptome einer möglichen Bienengiftallergie erläutert werden. „Neben der Information der Sorgeberechtigten über die Bienen-AG soll sich die Schule zusätzlich schriftlich bestätigen lassen, dass eine Bienengiftallergie beim teilnehmenden Kind nicht bekannt ist“, heißt es in den KMK-Empfehlungen.
Zudem soll die AG-Leitung die Sofortmaßnahmen bei einem allergischen Schock kennen. Außerdem ist allen Teilnehmenden der Bienen-AG Imkerschutzkleidung – mindestens Imkerhut mit Schleier und Imkerschutzjacke – zur Verfügung zu stellen.
Doch auch Schulen ohne Bienen-AG empfiehlt DGUV-Experte Jochen Taubken, dass sie über Insektenstich-Allergien bei Schülerinnen und Schülern informiert sind. „Das trägt dazu bei, in schweren Fällen eine zeitnahe ärztliche Versorgung einzuleiten.“
Eine neue Unterrichtseinheit zum Thema „Flotte Biene aber sicher!" bietet das Schulportal DGUV Lernen und Gesundheit: www.dguv-lug.de; Webcode lug1003164
Mirjam Ulrich, freie Journalistin