Praktika in Unternehmen helfen Schülerinnen und Schülern bei der beruflichen Orientierung. Damit sie währenddessen über die Schule unfallversichert sind, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Zwischen der siebten und der zehnten Jahrgangsstufe absolvieren Schülerinnen und Schüler in der Regel ein Betriebspraktikum, um erste praktische und soziale Erfahrungen mit der Arbeitswelt zu sammeln. Dauer und inhaltliche Anforderungen sind je nach Bundesland verschieden. Ebenso unterschiedlich ist es geregelt, ob die Schule oder die Schülerinnen und Schüler selbst den Praktikumsplatz organisieren.
Prinzipiell sind die Schülerinnen und Schüler während des Praktikums über die Schule unfallversichert, sofern es sich dabei um eine schulische Veranstaltung handelt, das Betriebspraktikum also in der Verantwortung der Schule liegt. „Voraussetzung hierfür ist, dass die Schule inhaltlich und organisatorisch Einfluss nimmt, insbesondere durch Vorgaben über die auszuführenden Tätigkeiten, Zeitpunkt, Ort und Dauer, tägliche Anwesenheitszeiten oder Ordnungsmaßnahmen bei Fehlverhalten“, erläutert Klaus Hendrik Potthoff von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB). Außerdem müsse die Schule das Praktikum durch pädagogisches Personal zeitweise betreuen.
Um diese Punkte abzuklären und dabei auch sicherzustellen, dass das Praktikum den pädagogischen Zielen der Schule genügt, nimmt die betreuende Lehrkraft vorab Kontakt zur Ansprechperson im jeweiligen Unternehmen auf. Bietet der Betrieb erstmals ein Schülerpraktikum an, sollte die Lehrkraft ihn vor Beginn des Praktikums unbedingt besuchen und sich den konkreten Arbeitsplatz anschauen.
Auch bei Firmen, bei denen regelmäßig Schülerinnen und Schüler der Schule ein Praktikum absolvieren, ist es ratsam, die Absprachen nicht bloß telefonisch oder per E-Mail zu erledigen, sondern den Betrieb von Zeit zu Zeit vorab zu besuchen, da sich Arbeitsplätze und Ansprechpartner ändern können. Zu den Fragen, die vorher zu klären sind, gehört etwa, wer im Betrieb der Ansprechpartner für die Praktikantin oder den Praktikanten ist. Welche Tätigkeiten müssen die Schülerin oder der Schüler ausführen und wer nimmt die Unterweisung vor?
„Die Schülerinnen und Schüler dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die Unfallgefahren bergen“, sagt Klaus Hendrik Potthoff. „Insbesondere dürfen sie keine Arbeiten unter gesundheitsgefährdenden Einflüssen wie Lärm, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen, Strahlen oder mit gefährlichen Arbeitsstoffen verrichten.“ Das Jugendarbeitsschutzgesetz muss auch im Hinblick auf die Arbeitszeiten beachtet werden.
Des Weiteren bespricht die Praktikumsleitung mit dem Betrieb, ob es Auflagen der Gesundheitsämter gibt oder bestimmte Impfungen nötig sind, was für Betriebspraktika in Kindertagesstätten, Altenpflege- oder Tierheimen der Fall sein kann. Wichtig ist zudem, welche Arbeitskleidung die Schülerin oder der Schüler tragen sollte und ob es Tätigkeiten gibt, bei denen eine Persönliche Schutzausrüstung getragen werden muss, wie etwa Sicherheitsschuhe.
Daran schließt sich die Frage an, ob der Betrieb die notwendige Persönliche Schutzausrüstung stellt. Stellen der Betrieb oder die Eltern diese nicht auf freiwilliger Basis zur Verfügung, muss der Sachkostenträger die Kosten dafür übernehmen. Bei der Gelegenheit sollte die Lehrkraft auch erfragen, inwiefern sie selbst beim Besuch der Schülerin oder des Schülers im Praktikum eine Persönliche Schutzausrüstung tragen muss – zur eigenen Sicherheit und um ihrer Vorbildrolle gerecht zu werden.
Dieser Besuch im Praktikum gehört zur oben erwähnten pädagogischen Betreuung seitens der Schule. Die Lehrkraft erhält dabei einen Einblick, ob die Vereinbarungen hinsichtlich der Tätigkeiten sowie der Sicherheit und Gesundheit umgesetzt werden. Falls es Beschwerden von dem Betrieb oder den Praktikanten gibt, kann sie vermitteln.
Zur pädagogischen Betreuung zählt ferner die Vorbereitung der Praktika im Unterricht. Dabei sollen auch die Themen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit angesprochen werden, sprich: Erste Hilfe, Brandschutz und Notfallorganisation, Versicherungsschutz, Persönliche Schutzausrüstung sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.
„Ziel ist es, dass die Jugendlichen kritische Situationen erkennen und außerdem verstehen, dass sie in unbekannten Situationen besser nachfragen, bevor sie eigenmächtig handeln und dadurch womöglich einen Unfall erleiden“, sagt Potthoff. Zu einem Betriebspraktikum gehört in der Regel auch, einen Praktikumsbericht zu schreiben. Aufgabe der betreuenden Lehrkraft ist es, die Kriterien zu erläutern und darauf zu achten, dass alle Schülerinnen und Schüler diesen abgeben und er auch vollständig ist.
Absolvieren Schülerinnen und Schüler freiwillig in den Ferien ein Betriebspraktikum, sind sie nicht über die Schülerunfallversicherung versichert, da sie in der Regel nicht durch die Schule betreut werden. Mithin fehlt der organisatorische Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Es obliegt dem Unternehmen, vorab die versicherungsrechtlichen Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu klären.
Das gilt ebenso bei einem betrieblichen Praktikum, das im Anschluss an die fachtheoretische Ausbildung an einer Fachschule oder Berufsfachschule absolviert wird und der Anerkennung der staatlichen Ausbildung dient. Es ist zwar innerhalb der zweiphasigen Ausbildung vorgesehen, ist aber als abtrennbarer Teil der Gesamtausbildung anzusehen. „In diesen Fällen erfolgt dann die Versicherung nicht über den Schulbesuch, sondern über den Praktikumsbetrieb“, erläutert der KUVB-Experte Potthoff.
Handelt es sich bei einem betrieblichen Zwischenpraktikum aber nicht um ein Beschäftigungsverhältnis, weil es aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert ist und im Wesentlichen durch die Berufsschule, Fachschule oder Fachoberschule geregelt wird, ist deren Unfallversicherung zuständig.
Wie Schüler und Schülerinnen während des Betriebspraktikums haftpflichtversichert sind, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. So schließt etwa in Bayern die Schulleitung für die Zeit der Teilnahme am Betriebspraktikum eine Haftpflichtversicherung im Namen der Erziehungsberechtigten ab, die die Beiträge bezahlen müssen. In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zum Beispiel trägt der Schulträger die Kosten. In Schleswig-Holstein wiederum tritt die Haftpflicht der Kommunalversicherer nur nachrangig ein, daher wird dort Eltern der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung empfohlen.
Mirjam Ulrich, freie Journalistin