Frage 1: Müssen für schulische Ausflüge öffentliche Verkehrsmittel beziehungsweise Busunternehmen genutzt werden oder ist auch der Einsatz privater Pkw möglich?
Schulische Ausflüge, die im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen und im organisatorischen Verantwortungs- und Aufsichtsbereich der Schule durchgeführt werden, sind Schulveranstaltungen. Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind daher gesetzlich unfallversichert. Dies gilt bereits für den unmittelbaren Weg von zu Hause zu einem Treffpunkt außerhalb des schulischen Bereichs sowie für den späteren Weg von dort zurück zur Wohnung. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, wie diese Wege zurückgelegt werden.
Grundsätzlich gilt aber auch, dass bei Schulausflügen ab dem gemeinsamen Startpunkt öffentliche Verkehrsmittel genutzt oder gegebenenfalls private Busse gechartert werden sollen. Die Mitfahrt von Schülerinnen und Schülern in privaten Pkw von Lehrkräften oder anderen Begleitpersonen darf von der Schulleitung nur in begründeten Ausnahmefällen unter Beachtung der schriftlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes vorab genehmigt werden. Etwa dann, wenn das Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist und ein Bus unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die verantwortliche Entscheidung liegt in jedem Einzelfall bei der Schulleitung.
Frage 2: Was müssen Lehrkräfte oder andere Begleitpersonen beachten, wenn Sie nach Genehmigung durch die Schulleitung Schulkinder in ihren privaten Autos bei Schulausflügen mitnehmen?
Wichtig ist in jedem Fall, dass das Fahrzeug in einem einwandfreien verkehrssicheren Zustand ist und dass die Kinder nach Alter und Größe durch entsprechende Sicherungssysteme (Sitzerhöhungen, Gurtführungen) geschützt sind. Der Beifahrersitz muss bei Mitnahme von Kindern grundsätzlich frei bleiben.
Frage 3: Sind auch Eltern als Begleitpersonen unfallversichert, wenn sie in den beschriebenen Fällen Kinder in ihren Autos mitnehmen?
Ja, wenn sie mit Wissen und Wollen der Schulleitung handeln. Der Versicherungsschutz besteht während des Ausflugs bei allen damit zusammenhängenden Aufsichts- und Begleittätigkeiten.
Die Fragen beantwortete Michael von Farkas, Mitglied der Geschäftsführung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).