Portrait von Klaus Hendrik Potthoff. Er ist stellvertretender Leiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation und Entschädigung bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.

Foto: Guilia Iannicelli

3 FRAGEN

Unter welchen Umständen übernimmt ein Unfallversicherungsträger den Ersatz einer beschädigten oder zerstörten Brille?

Frage 1: Was versteht man unter dem Begriff der Durchgangsärzte?


Zuerst einmal muss die beschädigte oder zerstörte Brille ärztlich verordnet gewesen sein. Nur dann kann der eingetretene Schaden durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger ersetzt werden. Dies gilt oft nicht für Sonnenbrillen. Weiter muss es zu einem Arbeits- bzw. Schulunfall gekommen sein. Es gelten hier die gleichen Regeln, wie bei einem Körperschaden: Eine versicherte Person muss durch ihre versicherte Tätigkeit, etwa Arbeit im Sekretariat, Schulweg, Schulsport, einen Unfall erlitten haben. Die Kosten der Brillenfassung werden bei entsprechendem Nachweis bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen. Die Gläser werden in Höhe der erforderlichen Wiederherstellungskosten ersetzt, sofern ein Nachweis darüber erbracht werden kann. Vor einer Neuanschaffung sollte telefonisch Kontakt zum zuständigen Unfallversicherungsträger aufgenommen werden.


Frage 2: Werden die Kosten auch erstattet, wenn eine nicht benutzte Brille bei einem Unfall beschädigt wird?


Nein. Wird die Brille nicht bestimmungsgemäß getragen, so können die Kosten für eine beschädigte oder zerstörte Brille nicht übernommen werden. Die Brille muss zuletzt bestimmungsgemäß getragen worden sein. Ein bestimmungsgemäßes Tragen in diesem Sinne liegt allerdings nicht nur dann vor, wenn der Schüler oder die Schülerin die ärztlich verordnete Sehhilfe auf der Nase hat. Es genügt vielmehr, wenn die Brille mit der Möglichkeit des jederzeitigen Zugriff s am Körper getragen wird, also zum Beispiel in der Brusttasche des Hemdes. Wurde dagegen die Brille abgelegt und ein Mitschüler setzt sich aus Versehen darauf, so können keine Kosten erstattet werden. Diese Regeln gelten für alle sogenannten Hilfsmittel, also zum Beispiel auch für Zahnspangen und Hörgeräte.


Frage 3: Wie ist die Unfallmeldung zu führen beziehungsweise der Nachweis zu bringen?


Der Unfall sollte mit der üblichen Unfallanzeige vom Unternehmen (Arbeitgeber, Schulleitung) gemeldet werden. Im optimalen Fall sollte dem Unfallversicherungsträger auch die Rechnung der zerstörten Brille zugeschickt werden. Ein Nachweis über die Kosten der neuen Brille – Fassung und Gläser – ist immer erforderlich. Nicht erforderlich ist es, die zerstörte Brille an den Unfallversicherungsträger zu schicken. Das verursacht nur unnötige Kosten.


Die Fragen beantwortete Klaus Hendrik Potthoff, stellvertretender Leiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation und Entschädigung bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.

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