Portrait von Antonia Dufeu. Sie ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkten Medienrecht für Schule, Co-Autorin der Handreichung Schule.Medien.Recht (Hrsg.: Ministerium für Bildung, Jugend und Kultur RLP), Kommunikationsberaterin, langjährige Tätigkeit als Beraterin von Fach- und Führungskräften.

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3 FRAGEN

Immer korrekt zitieren

Frage 1: Dürfen im Internet veröffentlichte Kurzfilme oder Musikstücke – z. B. auf YouTube – im Unterricht verwendet werden und gibt es Einschränkungen?


Grundsätzlich ist das Streamen dieser Inhalte im Unterricht zulässig. Sie richten sich ja an die Öffentlichkeit und dürfen daher auch in der Schule verwendet werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um offensichtlich rechtswidrig hochgeladene Filme oder jugendgefährdende Inhalte handelt. Möchte eine Lehrkraft den Film auf einer DVD oder auf einem anderen Speichermedium im Klassenverband zeigen, so ist dies ebenfalls erlaubt. Aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen den Schülern und den Lehrkräften wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Nur bei Veranstaltungen außerhalb des Klassenverbandes (Schulkino oder Projekttage) dürfen ausschließlich Filme mit einer entsprechenden Nutzungsbedingung gezeigt werden.


Frage 2: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Lehrkräfte Zeitungsartikel für ihren Kurs kopieren/einscannen, um sie im Unterricht einzusetzen?


Das ist derzeit aufgrund des neuen Urheberrechts rechtlich umstritten und wird aktuell noch zwischen der Kultusministerkonferenz und den Presseverlagen verhandelt. Momentan wird die Verwendung von Zeitungsartikeln für den Unterricht jedoch von den Verlagen geduldet. Das heißt: Einzelne Artikel aus Zeitungen dürfen für den Unterrichtsgebrauch sowohl gedruckt in Klassenstärke als auch als Scan oder auf dem Whiteboard für die Klasse verwendet werden. Näheres wird in Zukunft wohl ein Gesamtvertrag zwischen der Kultusministerkonferenz und den Presseverlagen klären.


Frage 3: Am Ende einer Projektwoche werden auf einem Schulfest die Ergebnisse präsentiert – unter anderem auf selbst gestalteten Plakaten, die auch Bilder aus dem Internet zeigen. Ist dies erlaubt?


Unter Umständen ja. Die Schüler dürfen Bilder, die sie im Internet finden, im Rahmen des Zitates (§ 51 UrhG) verwenden. Wichtig ist es, korrekt zu zitieren. Jedes Bild muss einen Zweck erfüllen, die eigenen Ausführungen unterstützen oder sich mit einem zu bearbeitenden Thema auseinandersetzen. Außerdem muss mit der Quellenangabe kenntlich gemacht werden, dass es sich um ein fremdes Werk handelt, das zudem nicht verändert werden darf. Wird das Bild aus dem Internet nur als reine Bebilderung und nicht im Rahmen eines Zitats verwendet, nutzt auch die Quellenangabe nichts.


Die Fragen beantwortete Antonia Dufeu. Sie ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkten Medienrecht für Schule, Co-Autorin der Handreichung Schule.Medien.Recht. (Hrsg.: Ministerium für Bildung, Jugend und Kultur RLP), Kommunikationsberaterin, langjährige Tätigkeit als Beraterin von Fach- und Führungskräften.

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