Illustration zweier Kinder auf dem Schulweg.

Illustrationen: Getty Images, thedafkish

Auf dem Schulweg gut versichert

  • Wegeunfälle haben oftmals gravierendere Folgen als Unfälle im Schulbetrieb
  • Kinder und Jugendliche sind auf dem Weg von der und zur Schule versichert
  • Der Unfallversicherungsschutz umfasst auch den Aufenthalt an Bushaltestellen


Oft hört man bei Vorträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung die Aussage: „Jeder Unfall ist einer zu viel.“ Besonderes Gewicht hat dieser Satz bei Wegeunfällen von Schülerinnen und Schülern. Diese sind meist als Fußgänger, Radfahrer oder zunehmend auch mit Kickboards unterwegs und zählen damit in Relation zum motorisierten Verkehr zu den „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern.


Mit rund 110.200 Schulwegunfällen bundesweit im Jahr 2016 lag die Zahl zwar „nur“ bei knapp zehn Prozent aller meldepflichtigen Versicherungsfälle in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Doch Unfälle im Straßenverkehr sind oft weitaus folgenschwerer als solche im Schulbetrieb. Gerade deshalb ist neben einer vielfältigen Präventionsarbeit und einer gezielten Verkehrserziehung der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit einem umfassenden und zeit- lich unbegrenzten Rehabilitationsauftrag besonders wichtig.


Ebenso wie die Beschäftigten stehen auch Schülerinnen und Schüler auf dem Weg nach und von dem Ort ihrer versicherten Tätigkeit – hier: der Teilnahme am Unterricht oder sonstigen schulischen Veranstaltungen – unter Versicherungsschutz. Dies gilt für den unmittelbaren, direkten Weg zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung, unabhängig davon, wie bzw. mit welchem Verkehrsmittel die Strecke zurückgelegt wird.

Verzögerungen und Unterbrechungen


Mit dem Begriff „unmittelbar“ hat der Gesetzgeber die Intention verknüpft, nur solche Wege unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die sowohl in einem zeitlichen wie auch einem räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz stehen. Verzögerungen oder Unterbrechungen und Ab- bzw. Umwege aus privaten Beweggründen können somit zu einer Unterbrechung oder sogar zu einem Verlust des Wegeunfallschutzes führen.

Diese Erwägungen können allerdings, wie die Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte zeigt, nicht „eins zu eins“ auf die versicherungsrechtliche Bewertung des Verhaltens von Kindern und Jugendlichen übertragen werden. Hier muss vielmehr vor allem bei Schülerinnen und Schülern im Kindesalter berücksichtigt werden, dass sie aufgrund ihres Spieltriebs und Bewegungsdrangs gern einmal den Schul- bzw. Heimweg unterbrechen, um etwa einen nahe gelegenen Spielplatz aufzusuchen oder ein Fußballspiel einzuschieben.


Rechtsprechung und Praxis legen daher mit Blick auf alterstypische und gruppendynamische Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen bezüglich der Bewertung von geringfügigen Wegeunterbrechungen einen „großzügigeren Maßstab“ an als bei erwachsenen Versicherten.

Drängeln und Schubsen an der Haltestelle


Diese Kriterien gelten in gleicher Weise bei der Beurteilung des Verhaltens an Schulbushaltestellen. Drängeln und Schubsen im „Kampf“ um einen Sitzplatz mit immer wieder zu bedauernden Unfällen sind hier leider häufig zu beobachten. Dem kann nur durch kontinuierliche Aufklärung in den Schulen, aber auch seitens der Eltern wirksam begegnet werden. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist unabhängig von der Frage eines möglichen Fremd- oder Selbstverschuldens in aller Regel gegeben.

Weitere Infos


Haben Sie weitere Fragen zum Wegeunfallschutz für Schülerinnen und Schüler oder anderen Themen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes? Schreiben Sie uns unter redaktion.pp(at)universum.de


Michael von Farkas ist Mitglied der Geschäftsführung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB).

redaktion.pp(at)universum.de

Impressum  DruckenWebcode: lug1002087Barrierefreiheit Symbol für GebärdenspracheSymbol für Leichte Sprache