Frage 1: Angenommen, Schülerinnen oder Schüler verlassen nachts auf eigene Faust die Jugendherberge oder das Landschulheim. Sind sie dann noch gesetzlich unfallversichert?
Nein, weil die Schülerinnen und Schüler auf diese Weise den schulischen Organisations- und Verantwortungsbereich verlassen. Und damit endet auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Bei Klassenfahrten gilt: Lehrkräfte müssen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht gewährleisten, dass wirklich Nachtruhe herrscht. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass mehrfach in den Schlafräumen kontrolliert wird. Diese Kontrollen haben auch Präventionscharakter, um mögliche Gefährdungen und Unfälle zu vermeiden. Es hängt allerdings auch stark von der jeweiligen Gruppe ab, wie stark und wie oft kontrolliert werden muss.
Frage 2: Welche weiteren Situationen sind während einer Klassenfahrt nicht gesetzlich unfallversichert?
Dazu zählen alle Tätigkeiten des persönlichen Bereichs: Essen, Trinken, Körperpflege, Nachtruhe, Toilettengang.
Frage 3: Welche weiteren Situationen sind während einer Klassenfahrt nicht gesetzlich unfallversichert?
In Nordrhein-Westfalen gilt: Bei mehrtägigen Klassenfahrten ab der Klasse 5 muss in gemischten Gruppen jeweils eine weibliche und eine männliche Begleitperson dabei sein. Bis einschließlich der vierten Klasse ist auch „nur“ eine weibliche Begleitperson zulässig. Es kann dazu in den anderen Bundesländern allerdings andere Regelungen geben. Hier müssten die Lehrkräfte die Erlasslage des jeweiligen Kultusministeriums beachten.
Antworten: Angelika Röhr, Unfallkasse NRW, Abteilung Schulen