Foto: Thinkstock, © Szepy

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Chronisch kranke Kinder, die Medikamente während der Schulzeit einnehmen müssen, sind oft auf die Unterstützung durch Lehrkräfte angewiesen. Fragen des Versicherungsschutzes und der Haftung sollten dabei möglichst rechtzeitig geklärt werden.

 

Asthma, Neurodermitis, Diabetes – chronische Erkrankungen nehmen zu und wirken sich auch auf den schulischen Alltag betroffener Kinder aus. Sie benötigen manchmal auch während der Schulzeit Medikamente und die Hilfe von Erwachsenen, um sie in der vorgeschriebenen Dosierung und zum richtigen Zeitpunkt einzunehmen. Verfügt die Schule nicht über medizinisches Fachpersonal, springen Lehrerinnen und Lehrer ein – und leisten somit einen konkreten Beitrag zur Inklusion chronisch kranker Kinder.

 

Genaue Informationen sind wichtig

 

Sie erinnern beispielsweise Schülerinnen und Schüler daran, rechtzeitig ein Medikament einzunehmen oder übernehmen medizinische Hilfsmaßnahmen. Dazu gehören zum Beispiel das Verabreichen von Tabletten, Tropfen oder Salben, das Messen des Blutzuckers, das Einstellen eines Insulinpens oder das Bedienen einer Insulinpumpe. Dabei ist es wichtig, dass die helfenden Lehrkräfte genaue Informationen über die Dosierung des Medikaments und seine Nebenwirkungen von Eltern und den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten erhalten. Medizinische Maßnahmen, die eine fachliche Ausbildung im medizinischen Bereich voraussetzen, wie etwa das Legen von Sonden, das Einführen von Kathetern und das Setzen von intramuskulären oder intravenösen Spritzen, dürfen Lehrkräfte selbstverständlich nicht oder nur im Notfall übernehmen.

 

Klicken Sie auf die einzelnen Bundesländer, um weiterführende Informationen zu erhalten.

Medikamentengabe durch Lehrkräfte

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Medikamentengabe meist problemlos

 

Erfahrungsgemäß verläuft die Medikamentengabe in Schulen durch Lehrkräfte problemlos. Trotzdem können einfache medizinische Hilfsmaßnahmen, wie beispielsweise das Verabreichen von Tabletten, mit Risiken verbunden sein. So kann eine Fehldosierung eines Medikaments Auswirkungen für das betroffene Kind haben. Auch die Lehrkraft kann sich verletzen, zum Beispiel bei einer Insulingabe am Pen. Solche „Worst-Case“-Szenarien verunsichern Lehrkräfte und müssen deshalb ernst genommen werden. Selbst wenn es sich bei den geschilderten Risikofällen um Ausnahmen handelt, ist zu empfehlen, möglichst schon im Vorfeld Versicherungs- und Haftungsfragen zu klären.

Grundsätzlich gilt: Bei der geplanten und medizinisch notwendigen Vergabe von Medikamenten in der Schule besteht für Schülerinnen und Schüler Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Medikamentengabe als Teil der Personensorge von den Erziehungsberechtigten auf die Schule und die Lehrkraft übertragen worden ist. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Sorgeberechtigten, der Schule und der Lehrkraft regelt das.

Passiert doch einmal etwas, stellt sich natürlich die Haftungsfrage. Kann eine Lehrkraft dafür haftbar gemacht werden, dass sie ein Medikament fehlerhaft verabreicht und das Folgen für das Kind hat? Die Antwort ist ein klares Nein. Die Lehrkräfte sind in solchen Fällen von der direkten Haftung gegenüber dem Geschädigten freigestellt. Durch das sogenannte „Haftungsprivileg“ in der gesetzlichen Unfallversicherung sind Ansprüche von Schülerinnen und Schülern gegen Lehrkräfte für Körperschäden ausgeschlossen, die während des Besuchs der Schule verursacht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Lehrkraft vorsätzlich gehandelt hat.

Bundeslandspezifische Regelungen beachten

 

Ein Anrecht auf die tatkräftige Hilfe durch Lehrkräfte haben betroffene Kinder nicht. Abgesehen von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Notfall, sind Lehrerinnen und Lehrer zu keinen medizinischen Maßnahmen verpflichtet. Das gilt in allen Bundesländern. Anders sieht es mit dem „Erinnern an die Medikamenteneinnahme“ aus. Während das für Lehrkräfte in Hamburg zur Dienstpflicht wird, übernehmen Lehrerinnen und Lehrer etwa in Nordrhein-Westfalen und Bayern auch diese Aufgabe ausschließlich freiwillig. Lehrkräfte müssen sich deshalb über die bestehenden Regelungen der einzelnen Bundesländer informieren!

 

Ricarda Gerber, Journalistin und Diplom-Pädagogin redaktion.pp(at)universum.de


Medikamentenabgabe

  • Die Broschüre „Medikamentengabe in der Schule“ 202-091 der DGUV kann unter www.publikationen.dguv.de als PDF heruntergeladen werden.
  • Eine Checkliste rund um die Medikamentengabe finden Sie in der Rubrik „Daran denken!“ auf der Rückseite der pluspunkt-Ausgabe 03/2017.

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