Anfang 2009 trat europaweit die sogenannte CLP-Verordnung in Kraft. Nach Ablauf verschiedener Übergangsvorschriften erhalten die Schulen seitens der Chemikalien-Lieferanten inzwischen nur noch Gefahrstoffgefäße, die entsprechend der CLP-Verordnung gekennzeichnet sind. Gefäße, die noch nach der bisherigen Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrstoffsymbolen sowie den R- und S-Sätzen gekennzeichnet sind, dürfen derzeit allerdings noch weiter benutzt werden (siehe auch die Ausgabe DGUV pluspunkt 3/2015, S. 18-19).
Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Kultusministerien der jeweiligen Bundesländer keine anderslautenden Regelungen getroffen haben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die KMK-Empfehlung nicht aus sich selbst heraus für die Schulen verbindlich wird, sondern erst durch einen entsprechenden Erlass des jeweils zuständigen Kultusministeriums.
Eine wesentliche Änderung der aktualisierten RiSU besteht darin, dass die Schulen die Gefäße bis zum 1.6.2017 umetikettieren sollen. Wobei der Begriff „sollen“ in diesem Zusammenhang als „müssen“ zu verstehen ist. Bei der „eigentlichen Kennzeichnung (Etikett)“ hat sich eine Änderung dahingehend ergeben, dass zukünftig Gefahrstoffgebinde bis zu einem Nennvolumen von 250 ml., die nur fachkundigen Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern im Unterricht zur Verfügung gestellt werden, auf der Grundlage des „DGUV vereinfachten Kennzeichnungssystems“ gekennzeichnet werden können. (1) Das Kernelement dieser Systematik sind Piktogramm und Phrasenkombinationen. Der Informationsgehalt der H-Sätze wird dabei komprimiert und in sogenannte Phrasen überführt.
Folgende Mindestangaben muss das Etikett dennoch aufweisen:
Eine sehr hilfreiche Unterstützung bei der ordnungsgemäßen Umetikettierung der Gefahrstoffgefäße dürfte voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2016 die aktualisierte Gefahrstoffliste DGUV Information 213-098 (3) – bislang DGUV Regel 113-019 bzw. BG/GUV SR 2004 – darstellen (siehe auch DGUV pluspunkt 2/2016, S. 3-4). Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass sich die Erläuterungen hinsichtlich der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Teil III-2.4.1 wesentlich geändert haben. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Handlungshilfe -im Teil III (4) - handelt, ist es den Schulen letztendlich aber freigestellt, eine andere Form der Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen (siehe Nummer 8 Technische Regeln für Gefahrstoffe „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ – TRGS 400 (5) oder beispielsweise die Broschüre „Chemieunterricht – aber sicher!“ (6)
Dipl.-Ing. Ludger Hohenberger leitet die Abteilung „Biologische, chemische und physikalische Einwirkungen“ der Unfallkasse NRW und ist stellvertretender Leiter des DGUV-Sachgebiets „Gefahrstoffe“ im Fachbereich Rohstoffe und chemische Industrie. Außerdem ist er Mitautor der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU), einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz.
(1) Vergleiche http://www.bgrci.de/fachwissen-portal/start/laboratorien/laborrichtlinien/vereinfachtes-kennzeichnungssystem
sowie
RiSU, Ziffer III-2.5.7, Tabelle „Gefahrenhinweise für die vereinfachte Kennzeichnung“
(2) www.kmk.org/service/servicebereich-schule/sicherheit-im-unterricht.html
(3) www.dguv.de/fb-rci/sachgebiete/gefahrstoffe/publikationen/index.jsp
(4) Vergleiche Geltungsbereich/Gliederung der KMK-RiSU
(5) Quelle: www.baua.de
(6) Chemieunterricht – aber sicher! Gefahrstoffmanagement an der Schule. Wiesbaden 2016.