Bestimmte Grundsätze sind bei der Lagerung von Gefahrstoffen einzuhalten. Sie ergeben sich aus den Vorgaben der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) - Empfehlung der Kultusministerkonferenz, die die Rahmenbedingungen für Lagerung, Aufarbeitung und Entsorgung festlegt:
Im Fachbereich Chemie werden Chemikalien in der Regel im Vorbereitungs- oder Sammlungsraum zu finden sein. Für die Organisation, Ausstattung und Verwaltung der Sammlung ist die Sammlungsleiterin beziehungsweise der Sammlungsleiter zuständig. Sie entscheiden aufgrund des Gefahrenpotenzials der Stoffe, in welchen Schränken und unter welchen Sicherheitsmaßnahmen diese aufbewahrt werden. Um dies beurteilen zu können, müssen die notwendigen Informationen über diese Stoffe bekannt sein. Sie finden sich auf den Gefahrstoffkennzeichnungen der Behältnisse, dem Sicherheitsdatenblatt, der Gefahrstoffliste DGUV Regel 113 -019 und in den einschlägigen Datenbanken für den Schulbereich. Letztere geben zu jedem Stoff konkrete Lagerhinweise..
Kosten für Entsorgung verbindlich festlegen
An einigen Schulen ist es ratsam, zunächst eine Grundentsorgung vorzunehmen - weg mit entbehrlichen und in der Schule nicht mehr zugelassenen Gefahrstoffen. Die Modalitäten über die Entsorgungswege sind mit dem Schulträger beziehungsweise der Kommune oder unter Umständen einer Entsorgungsfirma abzustimmen. Es ist ratsam, die Kosten der Entsorgung zuvor verbindlich festzulegen. Solch eine Grundentsorgung sollte häufiger vorgenommen werden, um lange nicht verwendete und überflüssige Chemikalien aufzuspüren.
Für die laufende Entsorgung muss die Schule gemeinsam mit dem Schulträger ebenfalls ein fundiertes Konzept erstellen. Bei diesem Verfahren werden die besonders "überwachungsbedürftigen Abfälle" in geeigneten Behältern gesammelt und in regelmäßigen Abständen - etwa einmal im Jahr - der Entsorgungsstelle zugeleitet. Bis zum Abtransport müssen die Gefahrstoffabfälle ihrem Gefahrenpotenzial entsprechend gelagert werden.
Leitgedanke bei alledem sollte sein, möglichst wenige Sammelgefäße zu verwenden. Dies wird z. B. dadurch erleichtert, dass in den letzten Jahren durch die RiSU Arbeiten mit Quecksilber verboten sind und dieses Sammelgefäß in einem "quecksilberfreien" Labor somit entfällt.
Alle handelsüblichen Datenbanken für den Schulbereich (CHEmacwin, DGISS, Chisela) und auch die DGUV-Regel 113- 019 enthalten Hinweise zur Entsorgung von Einzelchemikalien in Form von E- Sätzen (Entsorgungsratschläge). In der Regel teilen sie zu entsorgende Substanzen den entsprechenden Sammelgefäßen zu und geben gezielt Hinweise zur Aufbereitung.
Dr. Bernd-Heinrich Brand ist ehemaliger Studiendirektor und Chemielehrer. Er war langjähriges Mitglied der Arbeitsgruppe "Gefahrstoffe an Schulen" im Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW.
Ein Entsorgungskonzept erfordert:
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Sicherheitsschrank für entzündbare Flüssigkeiten
Wirft man einen Blick in eine Chemiesammlung, so bemerkt man, dass der überwiegende Teil der Chemikalien in einfachen Schränken oder Regalen zu finden ist. Es sind relativ harmlose Substanzen, die nicht besonders gelagert werden müssen. Daneben gibt es Schränke mit einer Absaugung. Darin sind weitgehend Substanzen aus der Organischen Chemie untergebracht, die wegen ihres hohen Dampfdruckes Gase bilden. Ähnliches gilt für den Säuren- und Laugenschrank.
Toxische Substanzen werden in verschließbaren Schränken aufbewahrt. Bis zu einer bestimmten Massengrenze (20 Kilogramm) dürfen extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen im Sammlungsraum gelagert werden. Treffen diese Bedingungen nicht zu, weil zum Beispiel die Mengenbegrenzung überschritten wird, so sind diese Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken unterzubringen. Sie müssen bestimmten Normen (DIN EN 14470 oder DIN 12925) entsprechen. Druckgasflaschen werden ebenfalls in Sicherheitsschränken untergebracht, es sei denn, es handelt sich um einzelne Flaschen, die anschlussfertig für den Handgebrauch bereitstehen. Diese dürfen sich mit diversen Auflagen (z. B. Wasserstoff: Lüftung im Deckenbereich, Wasserstoff- und Sauerstoffdruckgasflaschen sind mindestens zwei Meter voneinander entfernt) im Sammlungsraum befinden.
Aufbereitung und Entsorgung gehen Hand in Hand. Aufbereitung ist sozusagen die Vorstufe zur Entsorgung. Bestimmte Problemabfälle müssen vor Ort aufgearbeitet werden.
Viele Reaktionsprodukte sind häufig sehr reaktionsfreudig. Sie werden daher vor der Entsorgung durch ganz bestimmte chemische Reaktionen unschädlich gemacht. Als Beispiel sei die Vernichtung des äußerst heftig reagierenden Natriums genannt. Man übergießt dabei die Natriumreste mit Ethanol (Spiritus) und lässt sie kontrolliert ausreagieren. Für Alkalimetallreste, reaktive Substanzgemische und Chromatreste sind besondere Vorbehandlungsmethoden notwendig. Eine Aufbereitung sollte nur geschehen, wenn die Chemikalienreste in geringen Mengen anfallen. Lediglich eine Fachlehrkraft "Chemie" darf diese Stoffe umsetzen. Dabei ist große Vorsicht geboten. Die Gefahrstoffliste DGUV Regel 113 -019 liefert konkrete Aufarbeitungsvorschläge für bestimmte Substanzen. Für das Sammeln der Problemabfälle sind die Fachlehrkräfte, für das sachgerechte Aufbewahren ist die Sammlungsleitung, für die Entsorgung der Schulträger verantwortlich.