Stand: Mai 2018
SACHSEN-ANHALT
Die Lehrpläne für die Sekundarschulen und Gymnasien weisen das Bewegungsfeld Kämpfen aus. Eine Vorgabe bestimmter Kampfsportarten wird im Hinblick auf die beabsichtigte Kompetenzorientierung nicht vorgenommen. Insofern ist auch das Boxen erlaubt. Allerdings sind Schlag-, Stoß- und Tritttechniken nur ohne Vollkontakt anzuwenden und Würgetechniken generell nicht erlaubt.
Der Lehrplan der Grundschulen ermöglicht und intendiert, dass das Kämpfen und Raufen unter spielerischer Schwerpunktsetzung im Bewegungsbereich Spielen eingebunden wird.
Es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten des Boxens im Schulsport. Geeignete Formen sind Schattenboxen und Katas, Boxen gegen Pratzen, Schlagpolster, Medizinbälle, Pezzibälle, Matten und Boxsäcke sowie das Boxen mit kontrolliertem Leichtkontakt auf Arme und Rumpf. Boxen ist hervorragend für die Fitnessschulung geeignet und auch für die Entwicklung von erwünschtem Sozialverhalten.
Im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen werden solche Bewegungsformen in den Bewegungsfeldern Kämpfen, Fitness und Spielen zur Kompetenzentwicklung gezielt eingesetzt.
BREMEN
Boxen (gegeneinander) ist im Sportunterricht oder in AGs an Bremischen Schulen nicht erlaubt. Technische Grundübungen, Sandsacktraining und Ähnliches sind möglich. Das wird aber zurzeit an Bremer Schulen nicht praktiziert. Von daher gibt es keine Regeln und Erlasse.
SACHSEN
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus hat gemäß § 21 Abs. 2 SGB VII im Benehmen mit der Unfallkasse Sachsen bereits in den 1990iger Jahren festgelegt, dass Boxen in der Schule nicht zugelassen ist.
Der Grund dafür ist, dass Boxen eine Kampfsportart ist, die auf das k.o.-Schlagen des Gegners ausgerichtet ist. Dies widerspricht dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag und der Unfallprävention.
Bei der Erstellung der neuen Lehrpläne Sport (2004) hat Sachsen auch die Empfehlungen der KMK-Kommission Sport von 1993 bzw. 2001 berücksichtigt, Kampfsportarten mit Schlagtechniken im Schulsport (Sportunterricht und außerunterrichtlicher Schulsport) nicht zu genehmigen.
Im Bereich der Ganztagsangebote sind Sportangebote möglich, wenn sie sportartübergreifend im Sinne einer körperlich-sportlichen (athletischen) Grundausbildung und ohne Vermittlung von Schlagtechniken sind mit dem Ziel des Übergangs zur Vereinsmitgliedschaft zur Ausübung der eigentlichen Sportart.
HESSEN
Beim Boxen handelt es sich um eine anerkannte Sportart, die sich sowohl auf die konditionellen und koordinativen Fähigkeiten als auch durch das Einhalten von Regeln und dem erforderlichen respektvollen Umgang mit anderen Personen auf die sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentwicklung der Athletinnen und Athleten positiv auswirken kann.
Nach §19 der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO) vom 11. Dezember 2013, geändert am 17.08.2015, sind im Schulsport Techniken in Kampfsportarten unzulässig, die unmittelbar auf den Körper eines Gegners einwirken, wie Schläge, Tritte, Würge- und Hebeltechniken. So besteht bei Kampfsportarten mit Vollkontakt ein erhöhtes Verletzungsrisiko, was im schlimmsten Fall dazu führen kann, dass die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler negativ beeinträchtigt wird.
Des Weiteren sind Techniken wie Schläge, Tritte, Würge- und Hebeltechniken, die sich gegen einen anderen Menschen richten, nicht mit dem pädagogischen Auftrag des Schulsports sowie dem Grundverständnis der schulischen Gewaltprävention vereinbar. Geht man von professionellem Boxen (Berufsboxen) oder Olympischem Boxen (Amateurboxen) aus, so sind diese Arten des Boxens daher im Sportunterricht unzulässig.
An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass es durchaus möglich ist, Varianten des Boxens, wie z.B. Grundtechniken des Boxens oder ähnliche Elemente (Kraft- und Koordinationsgymnastik, Seilspringen und Schattenboxen), die zur Erhaltung des allgemeinen Fitness- und Gesundheitszustandes beitragen, in den Sportunterricht einfließen zu lassen.
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Für den schulischen Sportunterricht ist die Lage eindeutig: Die Lehrpläne für alle Schularten beinhalten den übergeordneten Themenbereich „Raufen, Ringen, Verteidigen“.
Alle schlagenden Voll- und Leichtkontaktsportarten (insbesondere Boxen, Kickboxen, Taekwondo etc.), die auch den Kopf als Ziel haben, sind für den Sportunterricht als Übungskampf verboten.
Die Trainingsformen dieser Sportarten (Fitnesstraining) sind allerdings erwünscht und werden auch vielfach eingesetzt, weil sie einen hohen Wirkungsgrad besitzen.
Im Rahmen der offenen und freiwilligen Ganztagsangebote gelten folgende Regelungen:
Alle Angebote, die im Rahmen des Ganztags durchgeführt werden, sind schulische Veranstaltungen, die unter der pädagogischen Verantwortung der Schulleitung stehen. Für die Durchführung gelten die für die Schule zu beachtenden Regelungen, die sich beispielsweise aus dem Runderlass "Lernen am anderen Ort" vom 19.05.2006 ergeben.
Für die Durchführung von außerunterrichtlichen Sportangeboten kommen in der Regel Personen in Betracht, die bei den Vereinen und Verbänden tätig und entsprechend qualifiziert und geeignet sind (s. Rahmenvereinbarung zwischen dem Bildungsministerium und dem Landessportverband Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten an Schulen). Fachfremde Lehrkräfte und weitere Mitarbeiter/innen, die Sportangebote im Ganztag anbieten wollen, sollten über eine gleichwertige Qualifikation verfügen (z.B. Trainerlizenz/ Übungsleiterlizenz).
Gemäß der Richtlinie Ganztag und Betreuung entscheidet der Schulträger bzw. ggf. der von ihm beauftragte Kooperationspartner in Abstimmung mit der Schulleitung über die Angebote im Rahmen des pädagogischen Konzeptes der Schule sowie über das im offenen Ganztag einzusetzende Personal i. S. d. § 17 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz (SchulG). Dabei muss gewährleistet werden, dass die eingesetzten Personen in der Lage sind, die Angebote im Sinne des pädagogischen Konzeptes zu gestalten und durchzuführen. Von ihnen darf keine Gefährdung für das Wohl der an den Betreuungs- und Ganztagsangeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ausgehen (Ziffer 6.2 und 6.3 der Richtlinie).
Im Übrigen verweise ich auf die Regelungen im Erlass "Lernen am anderen Ort“. Danach ist besonders bei sportlichen Aktivitäten außerhalb des Schulgeländes oder der Schulsportanlage zu prüfen, ob besondere Qualitätsanforderungen gegeben sind, die die jeweilige Leitung der Veranstaltung (Lehrkraft oder schulische Fachkraft) erfüllen muss.
Da die Letztverantwortung für den Ablauf des offenen Ganztags bei der Schulleitung liegt, sollte diese sich auch im eigenen Interesse davon überzeugen, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, auch um etwaige Haftungsrisiken auszuschließen. Insoweit ist die Klärung durch die Schulleitung und die Beteiligung des Schulträgers bzw. ggf. des von ihm beauftragten Kooperationspartners als Träger des Ganztagsangebots unverzichtbar.
NORDRHEIN-WESTFALEN
Maßgeblich sind die Rahmenvorgaben für den Schulsport und hier vor allem der Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, erschienen in der Schriftenreihe „Schule in NRW“, Heft Nr. 1033. Relevant ist hier Abschnitt 7: „Ringen und Kämpfen – Zweikampfsport“. S. 56 ff.: www.schulsport-nrw.de/fileadmin/user_upload/sicherheits_und_gesundheitsfoerderung/pdf/1033_Inhalt.pdf
Darüber hinaus möchte ich noch auf einen Link im Schulsportportal verweisen:
Dort heißt es: Darf die Sportart „olympisches Boxen“ im Inhaltsbereich „Ringen und Kämpfen – Zweikampfsport“ im Schulsportunterricht vermittelt werden? Nein. Sportarten, die Aggressionstechniken vermitteln und zumindest in der wettkampforientierten Form darauf ausgerichtet sind, den Gegner bzw. die Gegnerin durch gezielte Techniken bzw. Körpertreffer zu besiegen, sind nicht mit den Rahmenvorgaben für den Schulsport in NRW zu vereinbaren. Durch falsch angewandte Techniken kann es zu gesundheitlichen Schädigungen der Mitschülerinnen und Mitschüler kommen, die auch mit den Grundsätzen zur Sicherheits- und Gesundheitsförderung nicht in Einklang zu bringen sind.
Welche Zweikampfsportarten dürfen im Schulsport thematisiert werden? „Durch Festlegungen in den Rahmenvorgaben für den Schulsport sind Sportbereiche, die als Ausgangspunkt oder Zielsetzung bedrohliche Situationen des Schlagens, Stoßens und Tretens oder der praktischen Anleitung zur bewussten Verletzung eines Gegners zum Inhalt haben, für die Umsetzung im Rahmen des Schulsports nicht erlaubt.“ (Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, Teil II, 7) Judo, Ringen und Fechten (entsprechende Ausrüstung vorausgesetzt) sind erlaubt.
Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass Vorstufen und Übungen aus sog. Kampfsportarten im Schulsport durchgeführt werden können, wenn sie die entsprechenden Aussagen im Erlass Sicherheitsförderung im Schulsport und der den Rahmenvorgaben für den Schulsport beachten. Zurzeit wird darüber nachgedacht, inwieweit bei einer Überarbeitung der Rechtsgrundlagen künftig z.B. kontaktloses Boxen, Flagfootball etc. Berücksichtigung finden können.
BADEN-WÜRTTEMBERG
Sogenanntes „Fitnessboxen“ (also Fitness-Programme mit Box-Elementen) ist im Sportunterricht in Baden-Württemberg zulässig und lässt sich mit dem Bildungsplan verknüpfen, beispielweise eben um die Fitness zu entwickeln. Wichtig dabei ist jedoch, dass es zu keiner direkten Auseinandersetzung mit einem Gegner kommt, also keine Verletzungen riskiert werden.
Sogenanntes „Fitnessboxen“ (also Fitness-Programme mit Box-Elementen) ist im Sportunterricht in Baden-Württemberg zulässig und lässt sich mit dem Bildungsplan verknüpfen, beispielweise eben um die Fitness zu entwickeln. Wichtig dabei ist jedoch, dass es zu keiner direkten Auseinandersetzung mit einem Gegner kommt, also keine Verletzungen riskiert werden.
Kompetenzen, die in dem von Ihnen genannten Projekt vermittelt werden sollen, sind auch im Bildungsplan für den Sportunterricht in Baden-Württemberg verankert. Dabei geht es beispielsweise um einen respektvollen Umgang untereinander, um die Stärkung der Durchsetzungskraft sowie um das Einhalten von Regeln.
HAMBURG
Die Schulbehörde Hamburg ist dem Schulboxen gegenüber positiv eingestellt. Dem Bewegungsfeld "Kämpfen und Verteidigen" wird eine hohe pädagogische Bedeutung zugemessen. Ein nachhaltiger Aufbau von Unterrichtsangeboten ist an fundierte Qualifikationen gebunden. Ein zuständiger Fachausschuss behandelt deshalb das Thema "Kampfsportarten" u.a. auch im Rahmen von Lehrerfortbildungen und Qualifizierungen zum Bewegungsfeld "Kämpfen und Verteidigen".
Zur Botschaft "Dem Bewegungsfeld "Kämpfen und Verteidigen" wird eine hohe pädagogische Bedeutung zugemessen":
Die Bewegungen/Handlungen innerhalb dieses Bewegungsfeldes werden bestimmt durch die unmittelbare körperliche Auseinandersetzung mit anderen. Diese ist sportlich geregelt und bei hoher emotionaler Beteiligung zugleich an beträchtliche Fähigkeiten zur Affektbeherrschung und -kanalisierung gebunden. Dies sind zugleich die vorrangigen und aus pädagogischer Sicht interessantesten Lernbereiche dieser Sportarten.
Boxen ist als Schulsport unter Einhaltung der Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport (vom 1.8.2007) prinzipiell nicht aus dem Kanon der Schulsportarten in den weiterführenden Schulen ausgeschlossen, die Sportart kann im Rahmen des Bewegungsfelds „Kämpfen und Verteidigen“ unterrichtet werden, z.B. in einer pädagogisch angepassten Leichtkontakt-Variante, mit vollständiger Schutzausrüstung und unter der Voraussetzung der fachlichen Qualifikation der Lehrkraft.
Boxen ist als Schulsport unter Einhaltung der Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport (vom 1.8.2007) prinzipiell nicht aus dem Kanon der Schulsportarten in den weiterführenden Schulen ausgeschlossen, die Sportart kann im Rahmen des Bewegungsfelds „Kämpfen und Verteidigen“ unterrichtet werden, z.B. in einer pädagogisch angepassten Leichtkontakt-Variante, mit vollständiger Schutzausrüstung und unter der Voraussetzung der fachlichen Qualifikation der Lehrkraft.
Elementar ist die pädagogische unterrichtliche Einbindung, z.B. auch über Unterrichtsgespräche. Denn es geht hier um eine geregelte körperliche Auseinandersetzung mit anderen, um langfristig zu entwickelnde und von Lehrkräften auch zu kontrollierende Fähigkeiten der Affektbeherrschung (trotz hoher emotionaler Beteiligung der Kämpfenden).
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Boxen als Kampfsportart ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht Bestandteil der Rahmenpläne Sport. Kampfsportarten, deren Ziel es ist, dem Beteiligten Schmerzen zuzufügen oder sie zu verletzen, widersprechen dem pädagogischen Auftrag und sind keine Schulsportarten. Es können jedoch Teilelemente aus dem Boxen, ohne Schlagtechniken gegen einen Gegner, in den Unterricht eingebaut werden. Die Sportlehrkraft muss mit der Methodik und den Sicherheitsanforderungen nachweislich vertraut sein, wenn boxerische Übungen in den Sportunterricht eingebaut werden. In Mecklenburg-Vorpommern werden die Zweikampfsportarten Ringen und Judo an Schulen angeboten.
BRANDENBURG
In Brandenburg findet Boxen nur an der Sportschule Frankfurt (Oder) im Rahmen der sportlichen Begabungsförderung unmittelbar in der Schule Anwendung. Hierfür gibt es einen schulinternen Lehrplan. Eine landesweite Regelung ist deshalb nicht notwendig.
Im Rahmenlehrplan Sport ist das Bewegungsfeld „Kämpfen nach Regeln“ ausgewiesen. Es lassen sich einzelne Elemente aus der Sportart Boxen adaptieren, jedoch zielt der Unterrichtsansatz darauf ab, verstärkt Elemente aus dem Judo (Fallen und Kämpfen) zu berücksichtigen. Das Landesinstitut für Schule und Medien (LISUM) ist aktuell beauftragt, für das Bewegungsfeld eine Handreichung zu erarbeiten, die auch in der Entwurfsfassung bereits vorliegt. Boxen wird aber auch hier nicht angesprochen.
RHEINLAND-PFALZ
In Rheinland-Pfalz ist Boxen kein verbindlicher Bestandteil des Lehrplans und damit auch nicht des regulären Sportunterrichts.
Im außerschulischen Bereich (Arbeitsgemeinschaft, Ganztag) können jedoch Elemente des Boxtrainings als allgemeines Fitnesstraining angeboten werden. Die Entscheidung hierüber trifft die einzelne Schule. Eine direkte physische Auseinandersetzung ist dabei in jedem Fall zu unterbinden. Außerdem sollten entsprechende Trainings natürlich von der Schulleitung begleitet und von Zeit zu Zeit auch besucht werden.
BAYERN
In Bayern gibt es im Rahmen des sogenannten Differenzierten Sportunterrichts (DSU, 3. Sportstunde) die Möglichkeit, die im Basissportunterricht erworbenen sportmotorischen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse, Einstellungen und Werthaltungen durch neue Sportarten zu erweitern. Ca. 30 Sportarten können im Rahmen des DSU angeboten werden, sofern die erforderlichen Sportausrüstungen, die entsprechenden Sportstätten in Schulnähe und fachlich qualifizierte Lehrkräfte (Ausbildung in der entsprechenden Sportart entweder im Rahmen des Lehramtsstudiums, der staatl. Lehrerfortbildung für den Sportunterricht oder mindestens gültige Trainer-C-Lizenz in der entsprechenden Sportart) vorhanden sind.
Eine der Sportarten ist der Sportbereich Selbstverteidigung, in dem geeignete Verteidigungstechniken der Sportarten Aikido, Judo, Ju-Jutsu, Karate und Taekwondo vermittelt werden. Weitere Sportarten sind Judo und Ringen. Boxen ist in Bayern aber keine anerkannte Schulsportart.
Über die ca. 30 Sportarten und -bereiche hinaus können nach Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus weitere Sportarten angeboten werden (natürlich auch hier nur nach Nachweis der fachlichen Qualifikation). Hierzu zählen auch Karate und Taekwondo. Die Lehrpläne betonen dabei den Aspekt der Selbstverteidigung und den von gegenseitiger Achtung und Respekt geprägten Umgang miteinander (Etikette, traditionelles Zeremoniell). Bei den Partnerübungen müssen Angriffstechniken so ausgeführt werden, dass sie kurz vor dem Partner gestoppt werden.
Kampfsportarten wie Kickboxen, Karate oder Taekwondo können darüber hinaus im Rahmen des Kooperationsmodells „Sport nach 1 in Schule und Verein“ angeboten werden. Auch hier greifen die für den Sportunterricht bestehenden Regelungen im schulischen Kontext. Sie sind demnach nur unter dem Verteidigungsaspekt und ohne Vollkontakt bei Tret- und Schlagbewegungen anzubieten.
Ein Überblick der über 70 Sportarten des Kooperationsmodells ist auf der Sport-nach-1-Seite zu finden: www.sportnach1.de/index.asp?k_id=5568&subk_id=9304
SAARLAND
Der Beschluss der Kommission „Sport“ der KMK aus dem Jahr 1987 besagt, dass Boxen im Schulsport verboten ist. Im Saarland gibt es keine Erlassregelung, die Sportarten mit Schlagtechniken untersagt. Das bedeutet, dass Boxen in Arbeitsgemeinschaften bzw. in Kooperationsmaßnahmen grundsätzlich angeboten werden kann.
Da es sich beim Boxen um eine Sportart handelt, die typischerweise mit erhöhten Risiken verbunden ist, müssen die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften bzw. Kooperationsmaßnahmen die nach den hierfür jeweils bestehenden Vorschriften erforderliche spezielle Qualifikation besitzen. Im Allgemeinen sind diese Qualifikationen im außerunterrichtlichen Schulsport die C-Trainerlizenz. Darüber hinaus sollte das Einverständnis der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
NIEDERSACHSEN
Zunächst besteht eine Empfehlung der Kommission „Sport“ der Kultusministerkonferenz (KMK), in der aufgeführt wird, dass „Boxen und andere Sportarten, die u. a. Aggressionstechniken vermitteln und zumindest in ihrer wettkampforientierten Form darauf abzielen, den Gegner durch gezielte Körpertreffer zu besiegen und ggf. sogar gesundheitsschädlich zu schädigen, weder im Sportunterricht noch im außerunterrichtlichen Schulsport anzubieten“ sind.
Eine Ausnahme bildet "Boxe Éducative" (Leichtkontaktboxen), bei dem alle boxerischen Elemente – Grundschläge und Kombinationen, Angriffs- und Verteidigungshandlungen, Deckungs- und Meidtechniken, Kämpfen und Wettstreit – enthalten sind, aber über allem der Grundsatz steht, dem Partner nicht zu schaden. Harte Schläge sind verboten, und im Wettkampf führen sie zu Punktabzug oder Disqualifikation; es gilt, den Gegner nur leicht zu touchieren bzw. zu treffen.
THÜRINGEN
In Thüringen gibt es in den derzeit gültigen Lehrplänen für das Fach Sport lediglich Lernbereiche im Zusammenhang mit Kampfsportarten, die sich mit folgenden Inhalten befassen:
Boxen spielt im Lernbereich der Zweikampfsportarten demnach keine Rolle. Es ist somit nur im außerunterrichtlichen Bereich (Kooperationsmaßnahmen Schule-Sportverein, Sport-AG) als Angebot denkbar.